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Satzung des Vereins

Der Förderverein „BRK – Freunde Aubing“ e.V. ist ein eingetragener Verein, eingetragen beim Amtsgericht München
Nummer VR 19009

Bankverbindung:
IBAN: DE54 7016 9464 0000 00 0523
Bank: Genossenschaftsbank eG München

Anschrift:
Förderverein „BRK – Freunde Aubing“ e.V.
Kräheneckstr. 1 - 81245 München
info@foerderverein.brk-aubing.de
http://www.foerderverein.brk-aubing.de

Stand: 30.01.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein „BRK – Freunde Aubing" und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e. V.“.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3 Der Verein wurde am 01. April 2005 gegründet.
 
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein hat den Zweck, die Belange der BRK-Bereitschaft West 3 Aubing selbstlos zu fördern, sowie ideell und finanziell zu unterstützen.
2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im medizinischen Bereich und die Unterstützung der medizinischen Infrastruktur im Stadtgebiet München, insbesondere durch die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
2.4 Der Verein wird als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 AO tätig. Er beschafft Finanz- und Einsatzmittel und leitet diese zweckgebunden an das Bayerische Rote Kreuz (KdÖR) Kreisverband München, Sanitätsbereitschaft West 3 Aubing zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weiter.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6 Der Verein kann unmittelbar in der Durchführung von Vorträgen und Praxisausbildungen tätig werden, so z. B. in der Ausbildung zur vorbeugenden Gesundheitspflege oder Rettung aus Gefahrenlagen
2.7 Der Verein kann sich zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im vorhinein schriftlich festzulegen. Die Hilfspersonen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
2.8 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
   
§ 3 Finanzierung des Vereins
3.1 Die Mittelbeschaffung erfolgt über Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Verein.
3.2 Der Verein erhebt jährlich im Voraus einen Mindestbeitrag von seinen Mitgliedern gem. § 13.1. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Geschäftsjahres wird im voraus bei Eintritt fällig.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Hierüber wird jeweils eine Förderurkunde ausgestellt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Ausschüsse
   
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
5.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein kraft Beschlussfassung des Vorstandes oder falls sich ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages gem. § 13.1 im Verzug befindet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die von ihnen einbezahlten Mitgliedsbeiträge.
5.4 Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein oder dessen Zweck verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn sie sind zugleich Mitglied nach § 4.1.
5.5 Jedes Mitglied ist verpflichtetet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
5.6 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
  • wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder
  • in sonstiger grober Weise wiederholt gegen die Vereinssatzung und die internen Vereinsregelungen verstoßen hat oder
  • innerhalb eines Jahres der Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Der Vorstand hat bei Anruf die Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss als vorläufig vollziehbar erklären.Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluss wieder möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet in diesem Falle das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

   
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem ersten und zweiten Kassenwart, einem/einer Schriftführer/in, dem/der Leiter/in der Sanitätsbereitschaft Aubing, dessen Stellvertreter/in und dem Jugendwart der Sanitätsbereitschaft. Die jeweilige Position ist ehrenamtlich und kann nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Der/die Vorsitzende, dessen Stellvertreter/in sowie erster und zweiter Kassier müssen aktive Mitglieder der Sanitätsbereitschaft West 3 Aubing sein.
6.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Neuwahlen führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zum Vorliegen des Wahlergebnisses fort. Der/die Bereitschaftsleiter/in, dessen Stellvertreter/in sowie der Jugendwart der Sanitätsbereitschaft West 3 Aubing sind kraft ihres jeweiligen Amtes in der Bereitschaft Mitglied des Vorstands. Sie sind nicht als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, erster oder zweiter Kassenwart oder Schriftführer wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom restlichen Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
6.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied des Vorstandes ist stimmberechtigt. Der Vorstand ist mit mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
6.4 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsbefugt.
6.5 Sollte im Einzelfalle der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende an der Vertretung gehindert sein, so sind zwei andere Mitglieder des Vorstandes befugt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. In diesen Fällen steht ihnen das Vertretungsrecht jedoch nur gemeinsam zu.
6.6 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Im Falle von § 6.5 ist auch eine kürzere Frist möglich.
6.7 Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung an Anforderungen des Finanzamtes und des Registergerichtes anzupassen. Die Satzungsänderung ist im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
   
§ 7 Die Kassenführung
7.1 Der erste und zweite Kassenwart haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung aufgrund von Zahlungsanordnung des/der Stellvertreters/Stellvertreterin oder im Falle des § 6.5 aufgrund Zahlungsanordnung zweier anderer Vorstandsmitglieder, geleistet werden. Im Falle einer Vertretung nach § 6.5 muss die Zahlungsanordnung mindestens eines Vorstandes der nicht Kassenwart ist zugrunde liegen.
7.2 Die ordentliche Buchführung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden, zu prüfen. Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis ist in ordentlicher Sitzung der Mitgliederversammlung zu berichten.
   
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und unter Angabe des Grundes, ist der Vorstand verpflichtet, binnen zehn Tagen einen Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung festzulegen.
8.2 Die Mitgliederversammlung hat in jeder Jahreshauptversammlung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht und über die vorgelegte Jahresabrechnung sowie auf Antrag über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsadresse (Poststempel).
8.4 Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die nach dieser Frist gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
8.5 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, Satzung oder Gesetz schreiben eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmen kann nur, wer zur Abstimmung persönlich anwesend ist.
8.6 Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen.
8.7 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die Änderung der Zweckbestimmung oder die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung erforderlich. Beschlüsse über die vorgenannten Tagesordnungspunkte können nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
8.8 Ist eine einberufene Mitgliederversammlung für Tagesordnungspunkte nach § 8.7 nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen mit Terminsetzung binnen der nächsten drei darauf folgenden Monate eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
   
§ 9 Die Ausschüsse
9.1 Für die Durchführung von Vorhaben und Veranstaltungen im Rahmen des § 2 können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes angehören.
9.2 Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung des Ausschusses entscheidet die Stimme des Vorstandsmitgliedes.
   
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
10.1 Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse werden schriftlich gefasst und vom Leiter der jeweiligen Versammlung unterzeichnet.
10.2 Über jede Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
10.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Beschlüsse und Protokolle einzusehen.
   
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 8.7 und 8.8 aufgelöst werden.
11.2 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung nach § 8.7 oder 8.8 festzulegende Liquidatoren. Diese haben bei der Liquidation die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz (KdÖR), Kreisverband München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei der BRK Sanitätsbereitschaft West 3 Aubing zu verwenden hat.
   
§ 12 Ausführungsbestimmungen
12.1 Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese werden, soweit nicht anders durch Satzung bestimmt, vom Vorstand beschlossen und sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.
   
§ 13 Mitgliedsbeiträge, Beitragshöhe
13.1 Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.
13.2 Der jährliche Mindestbeitrag beträgt für:
- Mitglieder der Sanitätsbereitschaft West 3 Aubing des BRK € 5,--
- sonstige natürliche Personen € 10,--
- juristische Personen € 20,--
   
§ 14 Salvatorische Klausel
14.1 Sollten einzelne Teile dieser Satzung Ihre Gültigkeit verlieren, so bleiben die anderen Teile hiervon unberührt.